AGB

1. Der Umfang der Lieferung und sonstiger Leistungen

bestimmt sich, selbst Nebenabreden,
sowie späteren Änderungen, ausschließlich nach unseren schriftlichen Bestätigungen. Abweichende Einkaufsbedingungen von Kunden haben nur dann Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

 

2. Maße, Gewichte und sonstige Angaben

Angebotsunterlagen, Maß- und Gewichtsangaben können nur annähernd maßgeblich sein, da es sich beim Rohstoff Holz um ein Naturprodukt handelt, das von äußeren Einflüssen z.B. Temperatur und Wuchsgebiet stark beeinflusst werden kann.

3. Preise und Zahlung

Alle Preise beruhen auf den derzeitigen Löhnen, Gehältern und Rohstoffkosten. Der Rechnung liegen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zugrunde. Unsere Preise verstehen sich ab Versandort. Die Rechnungsbeträge sind bei Lieferung bzw. Ausführung der Leistung sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Festlegung. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder Gegenforderungen gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes insbesondere auch wegen Schadenersatzansprüchen,
sowie die Aufrechnung mit all diesen Forderungen sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn die Gegenforderungen unstreitig, anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, wird eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt oder wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, fällig. Dabei behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1
Die Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Ware für den Verkäufer als Besitzdiener. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Ware zu besichtigen und sachdienliche Aufklärung zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Die Einstellung einzelner Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung im Rahmen der laufenden Rechnung verändern den Eigentumsvorbehalt nicht.

Soweit der Käufer den Kaufpreis durch die Begebung von Wechseln zahlt, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber und lässt den Eigentumsvorbehalt im Hinblick auf diese Teilforderung erst mit ordnungsgemäßer Einlösung des Wechsels erlöschen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einmaliger Mahnung berechtigt, die unter Eigentumsverbehalt stehende Ware nach seiner Auswahl in Höhe der Restverbindlichkeit des Käufers zuzüglich eines angemessenen Vorschusses für den zu erwartenden Schadensersatz einschließlich der Rechtsverfolgungskosten an sich zu nehmen. Der Käufer verpflichtet sich mit Vertragsunterzeichnung, die über den Verbleib Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen herauszugeben und gestattet bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrags
unwiderruflich unter Verzicht auf die Ausübung seines Besitzrechtes den ungehinderten Zutritt des Verkäufers oder seiner Beauftragten zur Vorbehaltsware und deren Abholung.

4.2
Wird unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird wertanteilmäßig Eigentum des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, wird der Verkäufer Miteingentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.

4.3
Wird Vorbehaltsware durch den Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Verkäufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Auch diese Rechte bleiben bestehen, solange dem Verkäufer gegen den Käufer noch Forderungen zustehen.

4.4
Wird Vorbehaltsware durch den Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten, oder den den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypotek an nächst offener Rangstelle ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

4.5
Sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch nötigen Unterlagen zu unterrichten und darüber hinaus die zwangsvollstreckenden Dritten auf die Rechte des Verkäufers schriftlich hinzuweisen und hiervon dem Verkäufer einen Durchschlag zu übermitteln.

5. Lieferfristen

werden sorgfältig, aber unverbindlich,
angegeben. Durch uns nicht verschuldete und unvorhergesehene Ereignisse z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Nichtlieferungen durch Unterlieferanten und Ähnliches, verlängern sich diese Fristen entsprechend. Jede Entschädigung wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.

6. Versand

erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt mit einem Transportmittel unserer Wahl. Verzögerungen des Transportes können von uns nur vertreten werden, soweit das Transportunternehmen verpflichtet ist.

7. Mängelrügen

sind jeweils sofort schriftlich geltend zu machen. Mängelanzeigen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren geltend gemacht werden. Für äußerlich nicht sichtbare Mängel am Naturprodukt Holz sind Mängelrügen grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit keine anderen ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen werden, für beide Vertragspartner ausschließlich der Sitz der Firmen Obermeier GmbH bzw. Obermeier GmbH & Co KG,gleich um welche Ansprüche es sich auch gegenseitig handelt. Dies gilt auch bei Wechsel- und Scheckklagen. Bei ausländischen Abnehmern sind wir unabhängig von obiger Gerichtsstandklausel berechtigt, Klage auch im Ausland zu erheben. Die Anwendung deutschen Rechts gilt in jedem Fall als vereinbart.